zum Ganzen auch ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, 2002, 228 ff.). Vor diesem Hintergrund scheint es jedenfalls im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung, als der damals noch nicht rechtskräftige Entscheid des Stadtrats Q. vorlag, zweckmässig gewesen zu sein, das Verfahren hinsichtlich des Mammutbaums abzutrennen und zu sistieren. Namentlich war damals für die Vorinstanz noch nicht klar, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden würde.