2017, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Einen solchen machen die Kläger aber weder geltend, noch ist dieser geradezu offenkundig, sodass hinsichtlich der Verfahrenstrennung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Einwand der Kläger, dass zufolge beantragter Aufhebung der Sistierung die Verfahren zu vereinigen seien, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Im Übrigen sei erwähnt, dass Art. 125 lit. b ZPO eine "Kann-Vorschrift" ist, welche es dem Gericht erlaubt, jederzeit in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens darüber zu entscheiden, ob es gemeinsam eingereichte Klagen trennt oder nicht. Bei der objektiven Klagehäufung, wie vorliegend, -8-