3. 3.1. Angefochten ist weiter die verfügte Verfahrenstrennung. Hierbei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder bei Vorliegen eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b ZPO).