Namentlich ist der vorliegende Entscheid nicht vom Ausgang eines künftigen Sistierungsverfahrens abhängig (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO), und die "Auswechslung" des Anfechtungsobjekts durch eine künftige Sistierungsverfügung, wie dies die Kläger vorzuschlagen scheinen, ist ausgeschlossen. 2.5. Soweit die Beschwerde die Sistierung des Verfahrens hinsichtlich des Mammutbaums betrifft, ist sie folglich mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.