Am fehlenden Rechtsschutzinteresse ändert auch der klägerische Einwand der Prozessökonomie nichts. Einerseits bildet Anfechtungsobjekt und Gegenstand der vorliegenden Beschwerde lediglich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2022. Prozessökonomische Überlegungen vermögen das Nichtvorhandensein einer Prozessvoraussetzung nicht zu kompensieren. Auch wäre eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf eine allfällige weitere Sistierungsverfügung nicht zweckmässig. Namentlich ist der vorliegende Entscheid nicht vom Ausgang eines künftigen Sistierungsverfahrens abhängig (vgl. Art.