Auch aus der Befürchtung, dass die Unterschutzstellung wieder aufgehoben, die "30-jährige Klagefrist" dann aber abgelaufen sein könnte, lässt sich im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse ableiten. Das vorliegende Verfahren ist zufolge Dahinfallens des Sistierungsgrunds grundsätzlich weiterzuführen und ein akuter Rechtsverlust ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Einwände der Kläger sind vielmehr rein hypothetischer Natur, sowohl hinsichtlich einer erneuten Sistierung durch die Vorinstanz, als auch einer allfälligen Aufhebung (bzw. Ablaufs) des öffentlich-rechtlichen Schutzes. -7-