Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung ein unumstössliches Präjudiz schaffen sollte. Wie ebenfalls bereits ausgeführt nimmt die Begründung grundsätzlich nicht an der materiellen Rechtskraftwirkung eines Entscheids teil (E. 2.2), und kann diese auch nicht losgelöst vom Dispositiv bzw. der Beschwer angefochten werden. Auch aus der Befürchtung, dass die Unterschutzstellung wieder aufgehoben, die "30-jährige Klagefrist" dann aber abgelaufen sein könnte, lässt sich im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse ableiten.