Damit fehlt es den Klägern zwischenzeitlich an der notwendigen Beschwer. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen auf BGE 139 I 206 E. 1.1 und BGE 137 I 23 E. 1.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.