2.4. Die Vorbringen der Kläger sind im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Sie ändern nichts daran, dass die Sistierung, wie vorstehend erwähnt, beendet ist, womit sich deren Aufhebung (bzw. Abänderung) erübrigt. Damit fehlt es den Klägern zwischenzeitlich an der notwendigen Beschwer.