Mit der gleichen Begründung wolle die Vorinstanz später auch gleich die Klage in der Sache abweisen. Die Kläger hätten ein eminentes Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde. Die Kläger führen weiter aus, das Rechtsschutzinteresse falle auch bei Verzicht auf die Anfechtung des vorläufigen Unterschutzstellungsentscheides nicht weg. Es sei durchaus denkbar, dass der (vorläufige wie auch ein allfälliger späterer definitiver) Unterschutzstellungsentscheid wieder aufgehoben werde, etwa zufolge Neigung des Mammutbaums, Nadelpilzbefalls oder Erreichen eines derartigen Ausmasses, das nicht mehr toleriert werden -6-