Mit der vorläufigen Sistierung sei über den Grundsatz des Vorranges des Unterschutzstellungsverfahrens bereits abschliessend entschieden worden. Bei der definitiven Sistierung brauche über diesen Punkt nicht nochmals entschieden zu werden. Wenn die Kläger diesen Grundsatzentscheid nicht mittels Beschwerde anföchten, werde man ihnen bei einer neuerlichen Beschwerde gegen den absehbaren Entscheid zugunsten der definitiven Sistierung entgegenhalten, dass der Grundsatz bereits entschieden worden sei und sie damals hätten Beschwerde erheben müssen. Mit der gleichen Begründung wolle die Vorinstanz später auch gleich die Klage in der Sache abweisen.