Wieso der Sistierungsentscheid während der laufenden Rechtsmittelfrist bezüglich des Unterschutzstellungsentscheids ergangen ist, sei unverständlich. Weiter sei damit ein Grundsatzentscheid gefällt und verbindlich festgestellt worden, dass das nachträglich eingeleitete Unterschutzstellungsverfahren das Zivilverfahren gegenstandslos machen solle. Bei diesem müsse es nach dem Willen der Vorinstanz bleiben, wenn der Unterschutzstellungsentscheid unangefochten bliebe. Mit der vorläufigen Sistierung sei über den Grundsatz des Vorranges des Unterschutzstellungsverfahrens bereits abschliessend entschieden worden.