2.3. Die Kläger machen diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 geltend, die Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid des Stadtrats Q. sei bis am 19. April 2022 gelaufen. Demgegenüber habe die Beschwerdefrist gegen die Sistierungsverfügung der Vorinstanz bereits am 8. April 2022 geendet, weshalb die Kläger gezwungen gewesen seien, Beschwerde gegen die Sistierung zu erheben, ohne die Rechtsmittelfrist betreffend die Unterschutzstellung ausschöpfen zu können. Wieso der Sistierungsentscheid während der laufenden Rechtsmittelfrist bezüglich des Unterschutzstellungsentscheids ergangen ist, sei unverständlich.