308-318 ZPO, m.w.H.). Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides, infolge fehlender materieller Rechtskraftwirkung nicht jedoch die diesem zugrunde liegende Begründung (REETZ, a.a.O., N. 33 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO, m.w.H.). Fällt das Rechtsschutzinteresse nach der Rechtshängigkeit dahin, schreibt das Gericht das Verfahren nach Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab (Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2).