der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein, da sich Gerichte nur zu konkreten Fragen zu äussern haben; entsprechend fehlt ein solches praktisches Interesse, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer nicht zu seinem geforderten Recht verhelfen kann (REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 30 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO, m.w.H.).