2. 2.1. Die Vorinstanz sistierte das Verfahren betreffend die Entfernung des Mammutbaums bis "zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Unterschutzstellung" desselben. Mit Entscheid des Stadtrats Q. vom 14. März 2022 wurde der Mammutbaum des Beklagten gestützt auf § 9 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz [NLD; SAR 785.110] vorsorglich unter Schutz gestellt. Gegen diesen Entscheid wurde gemäss Vorbringen der Parteien (auf Aufforderung mit Verfügung vom 25. Mai 2022) kein Rechtsmittel ergriffen, womit dieser zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.