3.3. Der Instruktionsrichter setzte den Parteien mit Verfügung vom 25. Mai 2022 eine Frist von 10 Tagen an, um zur Frage der Rechtskraft des Entscheids des Stadtrats Q. vom 14. März 2022 freiwillig Stellung zu nehmen. 3.4. Der Beklagte liess sich mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022 vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. 3.5. Die Kläger liessen sich mit Stellungnahme vom 9. Juni 2022 (Postaufgabe: 10. Juni 2022) vernehmen. -4- 3.6. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein.