2.3. Mit Stellungnahme vom 25. November 2021 beantragten die Kläger die Abweisung des Sistierungsgesuchs. 2.4. Der Beklagte reichte am 13. Dezember 2021 eine weitere Stellungnahme ein. 2.5. Die Kläger reichten am 25. Februar 2022 ebenfalls eine weitere Stellungnahme ein. 2.6. Der Beklagte reichte am 17. März 2022 erneut eine Stellungnahme ein und verwies namentlich auf den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid des -3- Stadtrats Q. vom 14. März 2022, mit dem der streitgegenständliche Mammutbaum vorsorglich unter Schutz gestellt wurde. 2.7. Die Kläger liessen sich hierzu am 25. März 2022 vernehmen.