2. Der Beklagte sei zu verpflichten, innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils seinen Mammutbaum in der südöstlichen Ecke seiner Liegenschaft zu entfernen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern die Kosten der Klagebewilligung von CHF 300 zurück zu erstatten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 beantragte der Beklagte die Sistierung des Verfahrens. Hintergrund des Sistierungsgesuchs war die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens betreffend den Mammutbaum des Beklagten beim Stadtrat Q.