1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'089.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)