Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt Fr. 3'150.00. Ausgehend davon ist die dem Kläger zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelab- - 16 - zugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf gerundet Fr. 2'089.00 (= [Fr. 3'150.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: