5. Ausgangsgemäss wird die Beklagte im Beschwerdeverfahren für die Ge- richts- und die Parteikosten kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 9'600.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD). Sie werden mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).