ten in der Höhe von Fr. 7'200.00 demnach zulässig war. Entsprechend ist die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 9'600.00 im Umfang von Fr. 2'400.00 durch Tilgung und im Umfang von Fr. 7'200.00 durch Verrechnung untergegangen, womit die Vorinstanz im Rahmen der Klage nach Art. 85a SchKG zu Recht deren Nichtbestehen feststellte. 4.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.