4.4.4. Weitere Rügen bringt die Beklagte nicht vor. Insbesondere stört sie sich nicht an den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 9'600.00 durch Zahlung von zusätzlichen Fr. 2'400.00 getilgt wurde, dem Kläger eine Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 7'591.20 zusteht, die weiteren Voraussetzungen zur Verrechnung (Erfüllbarkeit der Hauptforderung, Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, Vorliegen einer Verrechnungserklärung, kein Verrechnungsausschluss) zu bejahen sind und die Verrechnung des Klägers mit der nach der Tilgung noch verbliebenen Forderung der Beklag-