Betrag entspricht, den der Kläger der Beklagten effektiv jeden Monat überwies. Ergänzende Auslegungsmittel, die zu einem anderen Schluss führen würden, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgebracht. Im Übrigen wäre im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorrang zu geben, die dem dispositiven Recht entspricht (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 1230; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar zu Art. 18 OR, 4. Aufl. 2014, N. 492 f. zu Art. 18 OR, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), womit vorliegend also eine Verrechnung für zulässig zu erachten wäre. Demnach könnte der Vorinstanz auch keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden.