Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte an einem entsprechenden Verrechnungsverbot bzw. -auf- schub hätte, zumal sie, wenn der Kläger ihr die Fr. 2'000.00 effektiv ausbezahlt hätte, davon gestützt auf die Ziff. 2.4.2 der Vereinbarung vom 3. November 2016 wiederum monatlich Fr. 1'200.00 – entsprechend der hälftigen Auslagen für die Ferienwohnung in Q. – auf das gemeinsame Liegenschaftskonto zu bezahlen gehabt hätte und ihr unter dem Strich auch in diesem Fall nur Fr. 800.00 pro Monat geblieben wären, was exakt jenem - 15 -