4.4.3. Im Übrigen würde auch eine objektivierte Vertragsauslegung zum selben Ergebnis führen, zumal der Wortlaut der relevanten Bestimmungen klar ist und aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der Vereinbarung vom 3. November 2016 und der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 ersichtlich wird, dass sich Ziff. 1.2 der letzteren nicht auf die Ferienwohnung in Q. bezieht. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte an einem entsprechenden Verrechnungsverbot bzw. -auf- schub hätte, zumal sie, wenn der Kläger ihr die Fr. 2'000.00 effektiv ausbezahlt hätte, davon gestützt auf die Ziff.