Insofern die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Pflicht der Parteien zur Kostentragung betreffend die Ferienwohnung in Q. falsch beurteilt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Nicht nur ergibt sich die hälftige Kostentragung beider Parteien explizit aus Ziff. 2.4.2 der Vereinbarung vom 3. November 2016. Vielmehr behauptet auch die Beklagte selber, die Parteien hätten die hälftige Kostentragung vereinbart (Beschwerde S. 6 f.).