November 2016, wonach der Kläger die gemeinsamen Liegenschaften, wozu auch die Ferienwohnung in Q. gehört, zu bewirtschaften und für eine transparente und nachvollziehbare Buchhaltung zu sorgen hat. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Kläger eigene Forderungen gegenüber der Beklagten nicht mit deren Forderungen ihm gegenüber verrechnen dürfte bzw. eine Verrechnung vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeschlossen wäre. Ob und wann demnach die Parteien über die vereinnahmten Mietzinsen abzurechnen haben, ist nach dem Gesagten für den vorliegenden Entscheid, anders als es die Beklagte vorträgt, irrelevant.