Da die beklagtische Annahme, wonach die gestützt auf Ziff. 1.2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 noch vorzunehmende Abrechnung über die Nettomietzinsen auch die Ferienwohnung in Q. betreffe, unzutreffend ist, fällt ihre Argumentation in sich zusammen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016, wonach der Kläger die gemeinsamen Liegenschaften, wozu auch die Ferienwohnung in Q. gehört, zu bewirtschaften und für eine transparente und nachvollziehbare Buchhaltung zu sorgen hat.