Ihre Argumentation basiert auf der Annahme, dass die Pflicht des Klägers, ihr monatlich Fr. 2'000.00 zu überweisen und später darüber abzurechnen (vgl. hierzu Ziff. 1.2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016), auch die Ferienwohnung in Q. betreffe. Indessen nutzen die Parteien die Ferienwohnung in Q. selber in einem wöchentlichen Rhythmus (vgl. Ziff. 2.4.1 der Vereinbarung vom 3. November 2016), sodass sie mit dieser Liegenschaft gar keine Einnahmen erzielen. Die Beklagte behauptet denn auch gar nicht, sie würden mit der Ferienwohnung in Q. Mietzinsen einnehmen, die es unter ihnen aufzuteilen gäbe.