Immerhin berücksichtigte die Vorinstanz in ihrer Erwägung 4.3.4 das nachvertragliche Parteiverhalten, indem sie vom Umstand, wonach beide Parteien vor dem vorliegenden Streit jeweils monatlich Fr. 1'200.00 auf das gemeinsame Liegenschaftskonto betreffend die Ferienwohnung in Q. überwiesen (vgl. Klagebeilage 7), auf zumindest konkludent geäusserte, übereinstimmende wirkliche Willen (tatsächlicher Konsens) schloss ("konkludente Übung"). Damit legte sie die massgebenden Bestimmungen implizit subjektiv aus, da nachvertragliches Parteiverhalten nur bei der subjektiven, nicht aber bei der objektivierten Vertragsauslegung zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGE 144 III 93 E. 5.2.3).