4.4.2. Weder die Vorinstanz noch die Beklagte führen explizit aus, ob sie gestützt auf eine subjektive oder eine objektivierte Vertragsauslegung zu ihrem jeweiligen Ergebnis gelangten. Dies wäre insofern relevant, als die subjektive Vertragsauslegung auf einer Beweiswürdigung basiert (BGE 121 III 118 E. 4b/aa, 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1), und im Beschwerdeverfahren nur eine offensichtlich falsche, d.h. willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz gerügt werden kann. Demgegenüber stellt die - 13 -