4.4. 4.4.1. Die Beklagte macht im Ergebnis geltend, die Parteien hätten in Ziff. 1.2 und 2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 eine Abrechnungsmodalität vereinbart, die eine vorzeitige Verrechnung der vorliegend umstrittenen Haupt- und Verrechnungsforderung ausschliesse (vgl. auch Duplik, act. 55 f.). Damit greift sie das Auslegungsergebnis der Vorinstanz an, wonach die Kostenverteilung der Ferienwohnung in Q. weder Bestandteil der Ziff. 1.2 und 2 noch sonst einer Ziffer der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 sei.