Sie selber habe im Eheschutzverfahren ausgeführt, dass bei ihr im Bedarf die Hälfte der Kosten für die Liegenschaft in Q. zu berücksichtigen seien. Die Parteien hätten im Eheschutzverfahren daher den übereinstimmenden Willen geäussert, dass die laufend anfallenden Kosten von beiden Parteien zur Hälfte zu bezahlen seien, was die Parteien im Anschluss auch so gehandhabt hätten (Beschwerdeantwort S. 14).