In Ziff. 2.4.2 der Vereinbarung vom 3. November 2016 sei keinerlei Rede davon, dass die Zahlungspflicht der Beklagten aufgeschoben oder der Kläger vorleistungspflichtig sei (Beschwerdeantwort S. 13). Dementsprechend sei der Kostenanteil der Beklagten bei der Berechnung deren Unterhaltsanspruch auch in deren Bedarf berücksichtigt worden. Sie selber habe im Eheschutzverfahren ausgeführt, dass bei ihr im Bedarf die Hälfte der Kosten für die Liegenschaft in Q. zu berücksichtigen seien.