1.2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 nicht tangiert und sei nicht Gegenstand einer dereinstigen Abrechnung über die Nettomietzinserträge (Beschwerdeantwort S. 12 f.). Unbegründet und aktenwidrig sei daher die Behauptung der Beklagten, sie müsse ihren hälftigen Anteil an den Kosten der Ferienwohnung in Q. nicht bereits heute, sondern erst anlässlich einer dereinstigen Gesamtabrechnung über die Mietzinserträge im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung leisten (Beschwerdeantwort S. 12). In Ziff.