Die Ferienwohnung in Q. werde nicht vermietet und werfe keine Mietzinserträge ab. Entsprechend dem Umstand, dass es sich bei ihr somit um eine Nichtertragsliegenschaft handle, sei für diese mit Ziff. 2.4 der Vereinbarung vom 3. November 2016 eine separate Regelung getroffen worden. Sie werde von der Ziff. 1.2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 nicht tangiert und sei nicht Gegenstand einer dereinstigen Abrechnung über die Nettomietzinserträge (Beschwerdeantwort S. 12 f.).