Die Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 sei nur deshalb zustande gekommen, weil im gerichtlichen Vergleichsvorschlag anlässlich des Eheschutzverfahrens das Argument des Klägers nicht berücksichtigt worden sei, dass das Einkommen der Beklagten um die Hälfte der Mietzinserträge der gemeinsamen Liegenschaften zu erhöhen sei. Dementsprechend hätten die Parteien nach der Eheschutzverhandlung die besagte Zusatzvereinbarung abgeschlossen und gleichermassen den monatlichen Unterhaltsanspruch der Beklagten von Fr. 5'000.00 um Fr. 500.00 auf Fr. 4'500.00 gekürzt. Die Regelung zur Zahlung von zusätzlichen - 12 -