Die Argumentation der Beklagten sei unberechtigt, aktenwidrig und stelle eine willkürliche Verdrehung der im Eheschutzverfahren abgeschlossenen Vereinbarungen dar. Sie widerspreche sowohl dem klaren Wortlaut als auch dem Parteiwillen, der sich aus den Akten des Eheschutzverfahrens ergebe und sich überdies im Verhalten der Parteien zwischen November 2016 und Dezember 2019 zeige (Beschwerdeantwort S. 7).