Die Verteilung der Mietzinseinnahmen der vermieteten Liegenschaften (Einliegerwohnung im Einfamilienhaus in R. und die beiden Mehrfamilienhäuser in R.) sei schliesslich in Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 festgelegt worden (Beschwerdeantwort S. 4 f.).