- 11 - 4.3. Der Kläger führt demgegenüber aus, die Parteien seien Mit- oder Gesamteigentümer nur von vier Liegenschaften. Dazu gehörten nebst der Ferienwohnung in Q. auch ein Einfamilienhaus sowie zwei Mehrfamilienhäuser in R.. Nur der Kläger sei sodann Eigentümer weiterer Liegenschaften. Die Beklagte sei an diesen weiteren Liegenschaften sachenrechtlich nicht beteiligt (Beschwerdeantwort S. 3).