Diese verbindlichen Berechnungs- wie Abrechnungsmodalitäten habe die Vorinstanz verletzt. Sie habe erstens eine fälschliche Beurteilung vorgenommen, wer wieviel der Unterhaltskosten der Ferienwohnung in Q. zu tragen habe, zweitens dies fälschlich nur auf die Monate Dezember 2019 bis Juli 2020 anstatt für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 getan und drittens dies fälschlich nur auf die Ferienwohnung in Q., d.h. nur auf eine der zwölf Liegenschaften, beschränkt, die für die Berechnung des den Parteien je zustehenden hälftigen Anteils an den Nettoeinnahmen im Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 bis zur Auflösung der Ehe miteinzubeziehen sein würden (Beschwerde S. 9).