1.2 hätten die Parteien vereinbart, wie und wann die Nettomietzinserträge der Liegenschaften aufgeteilt würden, nämlich hälftig (wie), nicht etwa laufend alle paar Monate oder per Kalenderjahr, sondern erst im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (wann). Zusätzlich sei der Kläger in besagter Ziff. 2 berechtigt worden, die Liegenschaften zu bewirtschaften, und verpflichtet worden, eine transparente und nachvollziehbare Buchhaltung über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die Buchhaltung diene dabei der Abrechnung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Erst dann könne und müsse abgerechnet werden.