Teil der im Scheidungsverfahren vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung bildete nicht nur die Ferienwohnung in Q., sondern insgesamt zwölf Liegenschaften, von denen der Kläger eine bewohne, zehn Liegenschaften drittvermietet seien, wovon sieben Liegenschaften auf die Namen beider Parteien und fünf Liegenschaften nur auf den Namen des Klägers im Grundbuch eingetragen seien (Beschwerde S. 7 f.). In besagter Ziff. 1.2 hätten die Parteien vereinbart, wie und wann die Nettomietzinserträge der Liegenschaften aufgeteilt würden, nämlich hälftig (wie), nicht etwa laufend alle paar Monate oder per Kalenderjahr, sondern erst im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (wann).