4.2. Die Beklagte bringt in ihrer Beschwerde vor, die Parteien hätten in Ziff. 2.4.2 der richterlich genehmigten Vereinbarung vom 3. November 2016 festgehalten, sie würden die Kosten der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Ferienwohnung in Q. je zur Hälfte tragen (Beschwerde S. 6 f.). Die Annahme der Vorinstanz, die Beklagte sei gestützt auf diese - 10 -