Die Gegenseitigkeit der Verrechnungs- und der Hauptforderung sei ebenso zu bejahen, zumal die Beklagte gegenüber dem Kläger Anspruch auf eine monatliche Zahlung von Fr. 2'000.00 habe und der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ersatzanspruch in der Höhe von Fr. 7'591.20 habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.6). Da schliesslich die beiden Geldforderungen gleichartig seien (angefochtener Entscheid E. 4.3.7), der Kläger gegenüber der Beklagten die Verrechnung erklärt habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.8) und auch kein Verrechnungsausschluss nach Art. 125 OR vorliege (angefochtener Entscheid E. 4.3.9), seien die Voraussetzungen einer Verrechnung allesamt erfüllt.