Zur Hauptforderung der Beklagten erwog die Vorinstanz, diese sei erstellt und ergebe sich aus der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016, in der sich der Kläger verpflichtet habe, der Beklagten monatlich Fr. 2'000.00 zu überweisen (angefochtener Entscheid E. 4.3.5). Die Gegenseitigkeit der Verrechnungs- und der Hauptforderung sei ebenso zu bejahen, zumal die Beklagte gegenüber dem Kläger Anspruch auf eine monatliche Zahlung von Fr. 2'000.00 habe und der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ersatzanspruch in der Höhe von Fr. 7'591.20 habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.6).