Diese sei einzig in Ziff. 2.4.2 der Vereinbarung vom 3. November 2016 sowie der gelebten Übung der Parteien zu entnehmen (angefochtener Entscheid E. 4.3.4). Zur Hauptforderung der Beklagten erwog die Vorinstanz, diese sei erstellt und ergebe sich aus der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016, in der sich der Kläger verpflichtet habe, der Beklagten monatlich Fr. 2'000.00 zu überweisen (angefochtener Entscheid E. 4.3.5).