leistet. Der Kläger habe somit mehr als seinen Anteil der Gesellschaftsschulden bezahlt und könne daher auf die Beklagte Regress nehmen. Für den Zeitraum vom Februar 2020 bis Juli 2020 habe der Kläger Auslagen von total Fr. 15'182.40 für die Ferienwohnung belegen können. Der hälftige Anteil der Beklagten daran betrage somit Fr. 7'591.20. In diesem Umfang habe der Kläger somit einen Mehrbetrag geleistet und stehe ihm, gegenüber der Beklagten, ein direktes Regressrecht zu. Diese Regressforderung sei sodann bereits fällig geworden.